Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – Teil II

Präambel

Die nachstehende Verordnung reiht sich ein in die gemeinsamen Bestrebungen von Bund und Ländern, die Covid-19-Pandemie zu bekämpfen und die seit März 2021 wieder stark zunehmenden Infektionszahlen schnell zu senken. Mit dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 hat der Bundessgesetzgeber bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen ergriffen, in deren Fokus die Regelungen des § 28b des Infektionsschutzgesetzes stehen.

 

2. Teil – Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche

§ 7 Singen in geschlossenen Räumen

In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur aus beruflichen Gründen oder im Rahmen der Religionsausübung gesungen werden, wenn die in einem Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder einer aufgrund von § 25 erlassenen Rechtsverordnung der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für den in § 2 Absatz 2 genannten Personenkreis.

§ 7a Arbeitsstätten

(1) Gewerbliche und öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür Sorge zu tragen, dass im Falle von Büroarbeitsplätzen höchstens 50 Prozent der eingerichteten Büroarbeitsplätze in einer Arbeitsstätte gemäß § 1 Absatz 1 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zeitgleich genutzt werden.

(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind Büroarbeitsplätze, die aus Gründen des mit der Tätigkeit verbundenen Kunden- oder Patientenkontaktes, der Entgegennahme von Notrufen oder Störfällen, zur Überwachung betrieblicher Anlagen, für das Funktionieren der Rechtspflege, des Justizvollzugs, der Kernaufgaben öffentlicher Verwaltung sowie für die Berufsausbildung nach § 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) eine Präsenz in der Arbeitsstätte zwingend erfordern.

§ 8 Ausschank, Abgabe und Verkauf von alkoholischen Getränken; Verzehr im öffentlichen Raum

(1) Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken sind in der Zeit von 23 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages verboten.

(2) Der Verzehr von alkoholischen Getränken ist in Grünanlagen im Sinne des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), das zuletzt durch § 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie auf Parkplätzen untersagt.

§ 9 Veranstaltungen, Personenobergrenzen

(1) Veranstaltungen im Freien mit mehr als 250 zeitgleich Anwesenden sind verboten.

(2) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 20 zeitgleich Anwesenden sind verboten.

(3) Die Absatz 1 und 2 gelten nicht für
  1. Religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin, diese sind spätestens zwei Werktage vor der geplanten Durchführung dem zuständigen Ordnungsamt anzuzeigen, wenn mehr als zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmer erwartet werden, es sei denn, dass die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ein Hygienekonzept etabliert haben, welches dem aktuellen Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung entspricht oder über dessen Bestimmungen hinausgeht,
  2. Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin,
  3. Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäischen Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Organe der Rechtspflege, der Organe, Gremien und Behörden der Europäischen Union, der internationalen Organisationen, des Bundes und der Länder und anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen,
  4. Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wählergemeinschaften, wenn sie aufgrund des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder zur Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen durchgeführt werden, und
  5. Veranstaltungen nach § 17 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
  6. Sitzungen des Betriebsrates, des Gesamtbetriebsrates und des Konzernbetriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz sowie des Personalrats, des Gesamtpersonalrats und des Hauptpersonalrats nach dem Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337; 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 1430) geändert worden ist in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Auf Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzu-nehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 2 Absatz 2 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann. Bei Veranstaltungen im Freien ist anwesenden Besucherinnen und Besuchern ein fester Sitzplatz zuzuweisen. Der Mindestabstand nach Satz 1 kann unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist oder alle anwesenden Besucherinnen und Besucher negativ im Sinne des § 6b getestet sind. Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote gelten § 15 Absatz 1 und 4 und § 16 Absatz 2 entsprechend.

(5) Abweichend von Absatz 2 sind Konzerte, Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen vor körperlich anwesendem Publikum einschließlich Tanzveranstaltungen und anderen Veranstaltungen, die dem Kulturbereich zuzuordnen sind, in geschlossenen Räumen verboten. Nicht als Publikum im Sinne von Satz 1 gelten Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien, die zum Zweck der Berichterstattung anwesend sind.

(6) Abweichend von Absatz 2 sind Veranstaltungen, die dem Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, in geschlossenen Räumen verboten.

(7) Abweichend von Absatz 1 sind Veranstaltungen oder Zusammenkünfte im Fami-lien-, Bekannten- oder Freundeskreis (private Veranstaltungen) im Freien nur im Kreise der in § 2 Absatz 2 genannten Personen oder mit Angehörigen eines weite-ren Haushaltes gestattet; es gilt eine Personenobergrenze von höchstens fünf zeit-gleich anwesenden Personen, wobei deren Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt werden. Abweichend von Absatz 2 sind private Veranstaltungen in geschlossenen Räumen nur im Kreise der in § 2 Absatz 2 genannten Personen und zusätzlich mit höchstens einer weiteren Person gestattet, wobei deren Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt werden.

(8) Für Bestattungen und Trauerfeiern auf Friedhöfen oder bei Bestattungsunternehmen gilt Absatz 3 Nummer 1 entsprechend. Hiervon nicht erfasste Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung sind abweichend von Absatz 7 im Freien mit bis zu 50 zeitgleich anwesenden Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 20 zeitgleich anwesenden Personen zulässig. Die für die Durchführung der Beisetzung und der Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung erforderlichen Personen bleiben bei der Bemessung der Personenobergrenze des Satzes 2 unberücksichtigt.

(9) Die jeweils fachlich zuständige Senatsverwaltung kann im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in begründeten Einzelfällen, zur Erprobung von Hygiene-, Schutz- oder Testkonzepten, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zur Regelung der Zulässigkeit der Veranstaltung und der Präsenz und Anzahl von Zuschauenden und Anwesenden zulassen.

(10) An Veranstaltungen im Sinne von Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 4 bis 6 mit mehr als fünf zeitgleich anwesenden Personen dürfen nur Personen teilnehmen, die im Sinne von § 6b negativ getestet sind.

§ 10 Versammlungen

(1) Bei der Durchführung von Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmenden mit Ausnahme der in § 2 Absatz 2 genannten Personen stets einzuhalten. § 3 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Die die Versammlung veranstaltende Person hat ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln, wie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer medizinischen Gesichtsmaske oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen.

(2) Von Teilnehmenden an Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, es sei denn die Versammlung wird als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Kraftfahrzeugen durchgeführt werden; in diesem Fall gilt § 4 Absatz 1 Nummer 2 entsprechend. § 4 Absatz 4 bleibt unberührt. § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Versammlungsfreiheitsgesetzes Berlin vom 23. Februar 2021 (GVBl. S. 180) steht dem Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.

(3) An Versammlungen in geschlossenen Räumen mit mehr als fünf zeitgleich anwesenden Personen dürfen nur Personen teilnehmen, die im Sinne von § 6b negativ getestet sind.

§ 11 Krankenhäuser

Zugelassene Krankenhäuser dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe unter der Voraussetzung durchführen, dass Reservierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten werden und die Rückkehr in einen Krisenmodus wegen einer Verschärfung der Pandemielage jederzeit kurzfristig umgesetzt werden kann.

§ 12 Eingliederungshilfe, Sozialhilfe, Wohnungslosenhilfe

(1) Leistungserbringer mit Vereinbarungen nach § 123 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder § 75 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen, aber im inhaltlichen Rahmen des Leistungsbereichs, einzusetzen. Die Grundversorgung der Leistungsberechtigten ist sicherzustellen.

(2) Die Tages- und Übernachtungsangebote der Wohnungslosenhilfe bleiben zur Grundversorgung der Betroffenen geöffnet.

§ 13 Kindertagesförderung, Hochschulen, Bildung

(1) In den Einrichtungen der Kindertagesförderung findet ein eingeschränkter Regelbetrieb statt. Die Betreuung soll, soweit organisatorisch umsetzbar, in stabilen Gruppen stattfinden. Soweit dies Einschränkungen des Betreuungsumfanges erfordert, ist dies in Abstimmung mit der Aufsicht nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zulässig.

(2) Im Rahmen einer eigenverantwortlichen Organisation der Betreuung von Kindern ist die Überschreitung der Personenobergrenzen von § 2 Absatz 3 und § 9 Absatz 7 zulässig, wenn es sich um die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, die Kinder aus höchstens zwei Haushalten umfassen, handelt.

(3) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Die Hochschulen starten ihren Lehrbetrieb im Sommersemester 2021 grundsätzlich mit Online-Formaten und nicht im Präsenzlehrbetrieb. Praxisformate, die nicht digital durchführbar sind, und Prüfungen dürfen unter Beachtung der grundsätzlichen Pflichten, der Schutz- und Hygieneregeln nach Teil 1 sowie der jeweils in den Hochschulen geltenden besonderen Bestimmungen in Präsenzform durchgeführt werden. Die Hochschulen regeln im Rahmen ihrer Schutz- und Hygienekonzepte die Testung von Studierenden in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, soweit Studierende an den Hochschulen präsent sind, insbesondere für Teilnehmende an Praxisformaten und Präsenzprüfungen. An Praxisformaten und Prüfungen in Präsenzform dürfen nur Studierende teilnehmen, die im Sinne von § 6b negativ getestet sind. Zulässig nach Satz 3 sind insbesondere
  1. Praxisformate, die spezielle Labor- und Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern,
  2. praktischer Unterricht in medizinisch-klinischen Studiengängen,
  3. künstlerischer Unterricht,
  4. sportpraktische Übungen und
  5. Präsenzformate zur Einführung von Studienanfängerinnen und Studienanfängern.

In Praxisformaten nach Satz 6 soll die maximale Anzahl von 25 teilnehmenden Studierenden grundsätzlich nicht überschritten werden. In begründeten Fällen können die Hochschulen Personen abweichend von Satz 1 begrenzten Zutritt gestatten. Satz 1 gilt nicht für den Botanischen Garten. Wissenschaftliche Bibliotheken dürfen nur Leihbetrieb und Online-Dienste anbieten.

(4) An öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges und der Angebote der außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderung und Betreuung darf vorbehaltlich der Absätze 6 und 7 kein Lehr- und Betreuungsbetrieb in Präsenz stattfinden. Abweichungen von Satz 1 zum Zwecke einer an das Infektionsgeschehen angepassten Wiederaufnahme des Lehr- und Betreuungsbetriebs in Präsenz bestimmt die für Bildung zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 und 2.

(5) An Volkshochschulen sowie weiteren Einrichtungen der allgemeinen Erwachse-nenbildung, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenar-beitsschulen sowie freien Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und ähnlichen Bildungseinrichtungen darf Lehr-, Betreuungs- und Prüfungsbetrieb in Präsenz statt-finden. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen gilt § 28b Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes entsprechend. Im Lehr-, Betreuungs- und Prüfungsbetrieb tätige Personen in den in Satz 1 genannten Einrichtungen haben zweimal wöchent-lich ein negatives Testergebnis nach § 6b nachzuweisen, erfolgt die Tätigkeit ledig-lich an einem Tag der Woche, ist lediglich ein negativer Test nach § 6b zum Tag der Tätigkeit nachzuweisen. Für die Teilnahme am Lehr-, Betreuungs- und Prüfungsbe-trieb nach Satz 1 ist ein negatives Testergebnis nach § 6b erforderlich, dies entfällt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die im Rahmen des Schulbesuchs getestet werden. Kommen Lerngruppen mehrmals wöchentlich im gleichen Personenkreis zusammen, so ist der Nachweis eines negativen Testergebnisses nach § 6b ledig-lich an zwei nicht aufeinander folgenden Unterrichtstagen zu erbringen. Darüber hinaus gilt, dass
1. in Musikschulen, Jugendkunstschulen sowie in privaten Unterrichtseinrichtun-gen für künstlerischen oder musischen Unterricht die Hygiene- und Infekti-onsschutzstandards, die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständi-gen Senatsverwaltung festgelegt wurden, einzuhalten sind,
2. an Volkshochschulen sowie weiteren Einrichtungen der allgemeinen Erwach-senenbildung Bildungsangebote, in denen es zu Nahrungszubereitung oder Nahrungsverzehr kommt, in Präsenz untersagt sind und Bildungsangebote, in denen es zu sportlicher Betätigung, körperlich anstrengender Bewegung und direktem Körperkontakt kommt, nur im Freien nach Maßgabe des § 19 Ab-satz 1 Satz 2 Nummer 5 zulässig sind.

(6) Prüfungen nach Maßgabe des Schulgesetzes und Leistungsüberprüfungen an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen dürfen nach Vorgaben der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung durchgeführt werden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den anwesenden Personen von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist. Zeugnisse dürfen von öffentlichen Schulen und Ersatzschulen ausgegeben werden. Prüfungen an Volkshochschulen und an sonstigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung dürfen durchgeführt werden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den anwesenden Personen von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist und eine medizinische Gesichtsmaske getragen wird. Für Prüfungen nach Satz 3 gilt § 9 Absatz 10 entsprechend.

(7) Schulen können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung insbesondere von Kindern von Eltern anbieten, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens erforderlich ist. Über die Auswahl der Einrichtungen und die zur Inanspruchnahme der Notbetreuung Berechtigten entscheidet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung.

§ 14 Berufliche Bildung

(1) Prüfungen in der beruflichen Bildung, insbesondere Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) und der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie sonstige Prüfungen im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dürfen unter Beachtung der grundsätzlichen Pflichten sowie der Schutz- und Hygieneregeln nach Teil 1 in Präsenzform durchgeführt werden. Zulässig in Präsenzform sind mündliche, schriftliche und praktische Prüfungen, einschließlich Prüfungen sportlicher und musikalischer Art.

(2) Die Verantwortlichen für Angebote beruflicher Bildung sind grundsätzlich gehalten, zur Vermeidung physisch sozialer Kontakte den Lehrbetrieb vorrangig in alternativen Formen zum Präsenzunterricht durchzuführen, sofern dies möglich und mit dem Lernziel vereinbar ist. Bei Durchführung in Präsenzform ist die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten.

(3) Für Maßnahmen zur Förderung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Für Prüfungen, Angebote und Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 9 Absatz 10 entsprechend. Bei mehrtägigen Prüfungen, Angeboten und Maßnahmen mit gleichbleibender Gruppenzusammensetzung ist von den Teilnehmenden zweimal pro Kalenderwoche in angemessenem zeitlichem Abstand ein negativer Test im Sinne von § 6b nachzuweisen, wobei der erste Nachweis vor Veranstaltungsbeginn am ersten Teilnahmetag zu erbringen ist.

§ 15 Einzelhandel, Märkte

(1) Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur von Kundinnen und Kunden aufgesucht werden, die im Sinne von § 6b negativ getestet sind. Satz 1 gilt nicht für den Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, Tabakprodukte, Schreibwaren, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und Tierbedarf, Apotheken, Einrichtungen zum Erwerb von Sanitätsbedarf sowie von Hör- und Sehhilfen, Drogerien, Reformhäuser, Tankstellen, Babyfachmärtke, Blumengeschäfte, Gartenmärkte, Abhol- und Lieferdienste und Wochenmärkte, gewerblichen Handwerkerbedarf und Fahrrad- und Kfz- Werkstätten.

(2) Verkaufsstellen nach Absatz 1 dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht gemäß § 6 Absatz 1 und 2 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes öffnen. §§ 4 und 5 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Der Verkauf von non-food Produkten mit Ausnahme von Brennstoffen zum Heizen darf gegenüber dem Stand vom 15. Dezember 2020 nicht ausgeweitet werden.

(4) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen, Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) gilt für die Steuerung des Zutritts zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert für die maximal zulässige Anzahl von Kundinnen und Kunden je Verkaufsfläche oder Geschäftsraum. Bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern gilt ein Richtwert von insgesamt höchstens einer Kundin oder einem Kunden pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche. Bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche ab 801 Quadratmetern insgesamt gilt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern ein Richtwert von höchstens einer Kundin oder einem Kunden pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche von höchstens einer Kundin oder einem Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maßgeblich. Unterschreiten die Verkaufsfläche oder der Geschäftsraum eine Größe von 20 Quadratmetern, darf jeweils höchstens eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden.

(4a) Betreibende von Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) sind angehalten für Besucherinnen und Besuchern des Kaufhauses oder Einkaufszentrums (Mall) Testmöglichkeitenin Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests, einschließlich solchen zur Selbstanwendung unter Aufsicht, zu organisieren.

(5) Jahrmärkte, Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte (Flohmärkte), Spezialmärkte und Volksfeste sind verboten.

§ 16 Gastronomie

(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntma-chung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und Kantinen dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden, dies gilt nicht für sanitäre Anlagen. Gaststätten nach Satz 1 und Kantinen dürfen ab dem 21. Mai 2021 im Umfang der genehmigten Außengastronomie für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Je Sitz- oder Tisch-gruppe gelten die Kontaktbeschränkungen für den öffentlichen Raum im Freien nach § 2 Absatz 3, hierbei darf abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 1 der Minderstabstand innerhalb der Sitz- oder Tischgruppe unterschritten werden. Gäste müssen negativ im Sinne des § 6b getestet sein. Die Bedienung am Tisch sowie die Selbstabholung der Speisen und Getränke sind zulässig. Speisen und Getränke dürfen nur am Tisch verzehrt werden.

(2) Gaststätten und Kantinen dürfen vorbehaltlich § 8 Absatz 1 Speisen und Geträn-ke zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Für die Abholung von Speisen und Getränken sind geeignete Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung und zur Vermeidung von Menschenansammlungen zu treffen.

(3) Die Bestuhlung und Anordnung der Tische in Gaststätten und Kantinen ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3 oder des § 2 Absatz 2 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehal-ten wird. Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustellen.

(4) Sofern eine angemessene Versorgung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an-sonsten nicht möglich ist, dürfen in Kantinen im Innenbereich Speisen und Getränke auch zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden. Die Bewirtung von nicht dem jeweiligen Betrieb angehörenden Gästen in geschlossenen Räumen von Kanti-nen ist in keinem Fall zulässig.

§ 17 Touristische Angebote, Beherbergung

(1) An Ausflugsfahrten im Sinne des § 48 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren Angeboten zu touristischen Zwecken im Freien dürfen nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum Besucherinnen und Besucher teilnehmen, die im Sinne des § 6b negativ getestet sind

(2) Übernachtungen in Hotels, Beherbergungsbetrieben, Ferienwohnungen und ähnlichen Einrichtungen sind untersagt und dürfen von den Betreiberinnen und Be-treibern nicht angeboten werden. Davon ausgenommen sind Übernachtungen anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen und aus notwendigen privaten Gründen. Die Betreiberinnen und Betreiber der Einrichtungen nach Satz 1 müssen vor Abschluss eines Vertrags den Zweck der Vermietung oder Beherbergung der Gäste erfragen und diesen zusammen mit den erfassten Personaldaten des Gastes dokumentieren. Die Gäste haben diesbezügliche Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Abweichend von § 16 Absatz 1 sind gastronomische Angebote in Hotels, Beherbergungsbetrieben, Ferienwohnungen und ähnlichen Einrichtungen, die ausschließlich der Bewirtung der zulässig beherbergten Personen dienen, zulässig.

§ 18 Dienstleistungen

(1) Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe sowie Sonnenstudios dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden oder ihre Dienste anbieten, wenn ausschließlich Kundinnen und Kunden nach vorheriger Terminvereinbarung bedient werden. Zwischen den Plätzen für die Kundinnen und Kunden ist ein Sicherheitsabstand von 2 Metern zu gewährleisten, innerhalb dessen sich keine Kundinnen und Kunden aufhalten dürfen; wartende Kundinnen und Kunden dürfen sich nicht innerhalb der Betriebsräume aufhalten; die übrigen in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Schutz- und Hygieneregeln bleiben unberührt. Die Dienstleistungen dürfen nur von Personen in Anspruch genommen werden, die im Sinne von § 6b negativ getestet sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie, Fußpflege und Behandlungen durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker.

(3) Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt und erotischer Massagen sind untersagt.

(4) Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen und ähnliche Einrichtungen dürfen nur von Kundinnen und Kunden aufgesucht werden, die im Sinne von § 6b negativ getestet sind. Die übrigen in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Schutz- und Hygieneregeln bleiben unberührt.

§ 19 Sportausübung

(1) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur alleine oder mit insgesamt höchstens fünf Personen aus insgesamt höchstens zwei Haushalten kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 erfolgen. Für folgende Personengruppen gilt die Beschränkung des Satzes 1 nicht:
  1. für den Personenkreis gemäß § 2 Absatz 2, sofern weitere Personen hinzukommen, gelten diesen gegenüber die Beschränkungen nach Satz 1,
  2. für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler,
  3. für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.
  4. für Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren, wenn der Sport im Freien in festen Gruppen von maximal 20 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuen-den Person ausgeübt wird; die Betreuungsperson muss im Sinne von § 6b nega-tiv getestet sein, und
  1. für Gruppen von maximal zehn Personen im Freien, die sämtlich im Sinne von § 6b negativ getestet sind; die Testpflicht gilt nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die im Rahmen des Schulbesuchs getestet werden.

Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit die Einhaltung der Testpflicht im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 und 5 zu kontrollieren sowie auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 6 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Sie haben darüber hinaus die Einhaltung der grundsätzlichen Pflichten des 1. Teils dieser Verordnung, insbesondere die An-wesenheitsdokumentation, sicherzustellen. Regelungen über den Sport an öffentli-chen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbil-dung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen und als dienstlich veranlasster Sport staatlicher Einrichtungen gehen diesem Absatz und Absatz 2 vor.

(2) Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, soweit sie erforderlich ist
  1. für den Sport des in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Personenkreises,
  2. für den Pferdesport in dem unter Tierschutzgesichtspunkten zwingend erforderlichen Umfang,
  3. für therapeutische Behandlungen sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3.

Ansonsten ist sie untersagt.

(3) Der professionelle sportliche Wettkampfbetrieb in der Bundesliga und den internationalen Ligen sowie vergleichbaren professionellen Wettkampfsystemen, Wettkämpfen von Bundes- und Landeskadern in olympischen und paralympischen Disziplinen sowie sportlichen Wettbewerben zur unmittelbaren Qualifikation an Welt- oder Europameisterschaften ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Zuschauende sind untersagt. Satz 2 gilt nicht für die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen. Alle am Wettkampfbetrieb beteiligten Personen müssen im Sinne von § 6b negativ ge-testet sein und dies vor Betreten der Sportstätte nachweisen.

(4) Die Sportausübung in Schwimmbädern ist ausschließlich für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und -sportler, für den sportlichen Wettkampfbetrieb im Sinne des Absatzes 3, für den Sport als Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung und als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschu-len, für therapeutische Behandlungen sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absat-zes 1 Satz 2 Nummer 3, für die Ausbildung der Rettungsschwimmerinnen und Ret-tungsschwimmer durch die staatlich anerkannten Hilfsorganisationen und als dienstlich veranlasster Sport staatlicher Einrichtungen zulässig. Strand- und Freibäder können nach vorheriger Genehmigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden. Die Genehmigung soll auf der Grundlage eines von den jeweiligen Betreibern vorzulegenden Nutzungs- und Hygienekonzept erfolgen, das insbesondere die Einhaltung des Abstandsgebot nach § 3 sicherstellt. Soweit Bäder an Dritte verpachtet oder zur vorrangigen Nutzung überlassen wurden, sind diese Dritten Betreiber im Sinne der vorstehenden Regelung

§ 20 Kulturelle Einrichtungen

(1) Kinos, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser und kulturelle Veranstaltungsstät-ten in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen, soweit es sich um geschlossene Räume handelt, nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Im Freien dürfen Kinos, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser und kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher und privater Trägerschaft für Besucherinnen und Besucher öffnen, es gelten die Personenobergrenzen nach § 9 Absatz 1. Der Leihbetrieb von Bibliothe-ken ist zulässig. § 9 Absatz 9 bleibt unberührt.

(2) Museen, Galerien und Gedenkstätten dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Für die Steuerung des Zutritts zur Sicherung des Mindestabstandes gilt ein Richtwert für die maximal zulässige Anzahl von Besucherinnen und Besuchern je Ausstellungs- oder Betriebsfläche. Bei Einrichtungen mit einer Ausstellungs- oder Betriebsfläche von bis zu 800 Quadratmetern gilt ein Richtwert von insgesamt höchstens einer Besucherin oder einem Besucher pro 10 Quadratmetern Ausstellungs- oder Betriebsfläche. Bei Einrichtungen mit einer Ausstellungs- oder Betriebsfläche ab 801 Quadratmetern insgesamt gilt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern ein Richtwert von höchstens einer Besucherin oder einem Besucher pro 10 Quadratmetern Ausstellungs- oder Betriebsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche von höchstens einer Besucherin oder einem Besucher pro 20 Quadratmetern Ausstellungs- oder Betriebsfläche. Die Einrichtungen dürfen nur durch Besuchende aufgesucht werden, die im Sinne von § 6b negativ getestet wurden.

§ 21 Freizeiteinrichtungen

(1) Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

(2) Saunen, Dampfbäder, Thermen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen zu halten. Satz 1 gilt auch für entsprechende Bereiche in Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen.

(3) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), Freizeitparks, Betriebe für Freizeitaktivitäten sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

(4) Für die Steuerung des Zutritts zu geschlossenen Räumen des Zoologischen Gartens Berlin, einschließlich des Aquariums, des Tierparks Berlin Friedrichsfelde und des Botanischen Gartens Berlin gilt zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert für die maximal zulässige Anzahl von Besucherinnen und Besuchern je begehbarer Fläche. Bei Einrichtungen mit einer begehbaren Fläche von bis zu 800 Quadratmetern gilt ein Richtwert von insgesamt höchstens einer Besucherin oder einem Besucher pro 10 Quadratmetern begehbarer Fläche. Bei Einrichtungen mit einer begehbaren Fläche ab 801 Quadratmetern insgesamt gilt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern ein Richtwert von höchstens einer Besucherin oder einem Besucher pro 10 Quadratmetern begehbarer Fläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche von höchstens einer Besucherin oder einem Besucher pro 20 Quadratmetern begehbarer Fläche.

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